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Arbeitsschutz & Sicherheit

PSA im Arbeitsschutz: Was zählt dazu, wer muss zahlen?

PSA kommt erst nach Substitution, Technik und Organisation. Pflichten des Arbeitgebers, Unterweisung und DGUV-Regeln im Überblick.

Von Redaktion 8 Min. Lesezeit

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Schweißer mit Handschuh arbeitet im Dunkeln an einer gelochten Metallplatte, blauer Lichtbogen und Funken sind sichtbar.
Foto: MKvarda / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

PSA im Arbeitsschutz ist jede Ausrüstung, die Beschäftigte tragen oder halten, um sich gegen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Der Arbeitgeber stellt sie CE-gekennzeichnet und kostenfrei bereit, erst nachdem die Gefährdungsbeurteilung gezeigt hat, dass Substitution, Technik und Organisation die Gefahr nicht ausreichend beseitigen.

Die Hinweise richten sich an Fachkräfte und Betriebe in Produktion und Handwerk.

Hinweis: Der Text ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb noch die Beratung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit, Berufsgenossenschaft oder Rechtsbeistand. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und Regeln.

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Was zählt als PSA – und was nicht

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist PSA jede Ausrüstung, die Beschäftigte zum Schutz gegen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit benutzen oder tragen, einschließlich verbundener Zusatzausrüstung (laut BGHM). Dazu gehören etwa Schutzhelm, Gehörschutz, Schutzbrille, Atemschutz, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung und Auffangsysteme gegen Absturz.

Normale Arbeitskleidung ist keine PSA. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen, nimmt § 2 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV ausdrücklich aus. Ein Blaumann schützt vor Verschmutzung, eine Schweißerjacke nach EN ISO 11611 vor Funken und Strahlungswärme. Nur Letztere fällt unter die PSA-Pflichten.

Zwei Merkmale unterscheiden PSA von anderer Ausrüstung. Sie muss den Beschäftigten individuell passen und ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Wird sie mehrfach genutzt, muss der Arbeitgeber Hygiene und Gesundheitsschutz sicherstellen (§ 2 PSA-BV, laut Auszug im Bundesrecht).

Zwei Regelwerke, zwei Adressaten

Häufig vermischt werden zwei Rechtsakte. Die Verordnung (EU) 2016/425 regelt die Herstellung: CE-Kennzeichnung und Einteilung in die Kategorien I bis III. Die PSA-BV regelt die Benutzung im Betrieb und richtet sich an den Arbeitgeber. PSA darf nur bereitgestellt werden, wenn sie CE-gekennzeichnet ist. Bei kleinen Teilen steht die Kennzeichnung gegebenenfalls auf der kleinsten Verpackungseinheit, etwa bei Gehörschutzstöpseln (laut BGHM).

STOP-Prinzip: Wann PSA überhaupt dran ist

PSA ist nachrangig. Nach § 4 ArbSchG gilt der Vorrang von Gefahrenvermeidung und Bekämpfung an der Quelle. Die BGHM beschreibt die Rangfolge als STOP-Prinzip: Substitution, Technik, Organisation, Persönliche Schutzausrüstung. PSA schützt nur die Person, die sie trägt, und nur, solange sie richtig sitzt und benutzt wird.

Auf manchen Ratgeberseiten steht fälschlich „TOP“ (Technik, Organisation, Person). Dabei fällt die Substitution weg, obwohl sie in der Rangfolge an erster Stelle steht.

Beispiel Schweißrauch

  • Substitution: anderes Verfahren oder anderer Werkstoff, der weniger Rauch erzeugt.
  • Technik: Absaugung direkt an der Entstehungsstelle.
  • Organisation: Arbeitszeit am Rauchplatz begrenzen, Abstand zu anderen Beschäftigten vergrößern.
  • PSA: Atemschutz für den verbleibenden Rest.
S Substitution T Technik O Organisation P PSA
Grafik: Redaktion

Pflichten des Arbeitgebers Schritt für Schritt

Die Pflichten folgen einem Kreislauf, der sich als Checkliste abarbeiten lässt:

  1. Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen ermitteln und prüfen, ob Substitution, Technik und Organisation ausreichen.
  2. Auswahl: Geeignete PSA festlegen, die zur Gefährdung und zu den Beschäftigten passt. Bei mehreren gleichzeitig benutzten PSA stimmt der Arbeitgeber sie so aufeinander ab, dass die Schutzwirkung nicht leidet (§ 2 PSA-BV).
  3. Bereitstellung: Nur CE-gekennzeichnete PSA, personengebunden und passend.
  4. Unterweisung: Sicherheitsgerechte Benutzung erklären und üben, Benutzerinformationen in verständlicher Form und Sprache bereithalten.
  5. Prüfung und Instandhaltung: Wartung, Reparatur, Ersatz und ordnungsgemäße Lagerung, damit die PSA während der gesamten Benutzungsdauer funktioniert (§ 2 PSA-BV).
  6. Ersatz: Defekte oder abgenutzte PSA umgehend austauschen.

Wer zahlt?

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der PSA (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Beschäftigte müssen sich an der Anschaffung nicht beteiligen. Zur Orientierung bei den Kosten: Eine Schweißer-Grundausstattung aus Bundhose, Jacke und Haube kostet laut Herstellershop ROFA (Stand 10/2026) in der Basislinie ab etwa 281 € brutto, das sind rund 237 € netto je Garnitur (Summe der „ab“-Preise). Das ist ein Rechenbeispiel auf Basis von „ab“-Preisen im Damenschnitt, ohne Handschuhe, Schild und Atemschutz.

Beim Gehörschutz ergibt eine Beispielrechnung für 20 Beschäftigte: Kapselgehörschutz uvex K20 zu 23,00 € netto je Stück (Denios, Stand 10/2026) kostet zusammen 460 € einmalig. Formbare Stöpsel uvex x-fit zu 36,00 € je 100 Paar (0,36 € je Paar) summieren sich bei einem Paar je Schicht und 220 Schichten im Jahr auf 20 × 220 × 0,36 € = 1.584 € netto. Die Annahmen sind Rechenbeispiele, keine Quellenangaben.

Unterweisung: Wer, wann, wie oft (Kategorie III)

Die Unterweisung zur sicherheitsgerechten Benutzung erfolgt nach § 12 ArbSchG, bei Bedarf kommt eine Schulung hinzu (§ 3 Abs. 1 und 2 PSA-BV). Eine Frist für die Wiederholung nennt die PSA-BV nicht. Das Mindestintervall von einmal jährlich folgt aus § 4 DGUV Vorschrift 1, bei Jugendlichen gilt halbjährlich nach § 29 JArbSchG (laut WEKA). Die Jahresfrist wird daher oft fälschlich der PSA-BV zugeschrieben.

Für PSA der Kategorie III, also Schutz vor tödlichen Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden, gilt nach § 31 DGUV Vorschrift 1 eine praktische Unterweisung (laut KomNet NRW). Seit der Verordnung (EU) 2016/425 fällt unter anderem Gehörschutz in diese Kategorie. Die Unterweisung erfolgt also praktisch und nicht allein theoretisch.

Pflichten der Beschäftigten: Tragen und Sichtprüfung

Beschäftigte prüfen die PSA vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel (Sicht- und Funktionsprüfung) und melden Verdachtsfälle unverzüglich (laut BGHM). Typische Beispiele sind ein defektes Polster bei Gehörschutzkapseln oder zerkratzte Schutzbrillengläser. Beschädigte PSA wird nicht weiterbenutzt, sondern ersetzt.

Beim Gehörschutz haben „Tragen“ und „Bereitstellen“ unterschiedliche Schwellen. Ab dem unteren Auslösewert von 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen, die Tragepflicht beginnt erst ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) (LärmVibrationsArbSchV § 6, DGUV IFA). Aussagen wie „ab 80 dB ist Tragen Pflicht“ sind falsch.

Beispiel Gehörschutz-Rechnung

Bei 100 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel dämmt Kapselgehörschutz mit SNR 33 rechnerisch 33 dB. Nach den Korrekturwerten der BGHM-Praxishilfe 087 sind für Kapselgehörschutz 5 dB abzuziehen, für formbare Stöpsel 9 dB. Mit uvex K20 (SNR 33) ergeben sich 33 − 5 = 28 dB und ein Pegel am Ohr von rund 72 dB(A); das ist eine Näherung, da SNR streng für C-bewertete Pegel gilt. Mit x-fit-Stöpseln (SNR 37) sind es 37 − 9 = 28 dB, ebenfalls 72 dB(A). Das liegt im BGHM-Zielbereich von 70 bis 80 dB(A) am Ohr. Die vereinfachte Rechnung ohne Fehlbedienungsabzug würde 67 bzw. 63 dB(A) ergeben und die Dämmung um 5 bis 9 dB überschätzen.

PSA-Arten und passende DGUV-Regeln

Zu den PSA-Arten gibt es DGUV-Regeln, die Auswahl, Benutzung und Prüfung beschreiben (Zuordnung laut BGHM). Die Spalte „Prüfmerkmal“ nennt Beispiele für die Sichtprüfung vor Benutzung; verbindlich sind die jeweiligen Herstellerinformationen und die DGUV-Regel.

PSA-ArtTypische Gefährdung in der FertigungDGUV-RegelPrüfmerkmal vor Benutzung
SchutzkleidungSchweißfunken, Hitze, Chemikalien112-189Löcher, Brandstellen, Verschmutzung
AtemschutzSchweißrauch, Stäube, Dämpfe112-190Dichtsitz, Filterzustand, Ventile
Fuß- und BeinschutzHerabfallende Teile, Stichverletzung112-191Sohle, Zehenkappe, Schnürung
Augen- und GesichtsschutzSpäne, Funken, Strahlung112-192Zerkratzte Scheiben, Rahmen
KopfschutzAnstoßen, herabfallende Teile112-193Risse, Verfärbung, Innenausstattung
GehörschutzLärm an Pressen, Schleif- und Zerspanplätzen112-194Defektes Polster, Stöpselzustand
SchutzhandschuheSchnitt, Hitze, Chemikalien112-195Löcher, Risse, Materialschäden
AbsturzschutzArbeiten in der Höhe112-198Gurtband, Nähte, Karabiner

Beispiel Schweißerschutzkleidung

Schweißerschutzkleidung nach EN ISO 11611 kennt zwei Klassen. Klasse 1 ist für Verfahren mit geringer Spritzerbildung und Strahlung vorgesehen, etwa WIG und MIG mit geringer Stromstärke sowie Hartlöten. Klasse 2 gilt für Verfahren mit höherer Spritzerbildung und Strahlung, etwa MAG, Fülldrahtschweißen, Elektrodenhandschweißen mit basischer oder Zelluloseelektrode und Sauerstoffschneiden (Herstellerinfo Kübler). Auch bei Überkopfarbeiten und in engen Räumen wird nach der Zuordnung des Herstellers Klasse 2 gewählt.

Bei den Prüfwerten der Norm schneidet Klasse 2 besser ab: bei Metallspritzern mindestens 25 statt 15 Tropfen, bei Strahlungswärme (RHTI 24) mindestens 16 statt 7 Sekunden bei 20 kW/m² (laut Herstellerinfo Texfire, Normauszug). Gekennzeichnet ist die Kleidung durch Piktogramm mit Klasse sowie Beflammungsprüfung A1 oder A1+A2. Handschutz deckt die Norm nur eingeschränkt ab, dafür gilt EN 12477.

Beispiel Warnkleidung

Warnkleidung nach EN ISO 20471 teilt sich in drei Klassen mit Mindestflächen für fluoreszierendes und retroreflektierendes Material: Klasse 1 mit 0,14 m² und 0,10 m², Klasse 2 mit 0,50 m² und 0,13 m², Klasse 3 mit 0,80 m² und 0,20 m² (Herstellerinfo Mascot). Klasse 3 kann auch aus mehreren Teilen kombiniert werden, etwa Jacke plus Hose; Reflexstreifen müssen mindestens 50 mm breit sein.

Eine Weste der Klasse 2 allein reicht damit nicht für Klasse 3. Es fehlen 0,30 m² fluoreszierendes (0,80 − 0,50) und 0,07 m² reflektierendes Material (0,20 − 0,13). Eine passend ergänzende Hose kann die Lücke schließen.

Typische Fehler im Betrieb

  • PSA ohne Gefährdungsbeurteilung: Ausrüstung wird nach Gewohnheit gekauft, nicht nach dokumentierter Gefährdung.
  • PSA statt technischer Lösung: Absaugung oder Kapselung wären möglich, stattdessen wird Atemschutz verteilt. Das widerspricht dem STOP-Prinzip.
  • Fehlende Abstimmung mehrerer PSA: Helm, Gehörschutz und Schweißschild behindern sich gegenseitig, Dichtsitz oder Dämmung leiden. Die Abstimmung gehört zu den Arbeitgeberpflichten (§ 2 PSA-BV).
  • Dämmwert ohne Abzug gerechnet: Der SNR-Wert wird direkt vom Lärmpegel abgezogen. Fehlbedienungskorrekturen von 3 bis 9 dB bleiben unberücksichtigt, der Schutz fällt kleiner aus als gedacht.
  • Überprotektion: Gehörschutz mit zu hoher Dämmung kann zu Isolationsgefühl führen und wichtige Geräusche sowie Kommunikation unterdrücken. Der BGHM-Zielwert am Ohr liegt bei 70 bis 80 dB(A).
  • Unterweisung nur auf dem Papier: Bei Kategorie-III-PSA ist eine praktische Unterweisung nötig (§ 31 DGUV Vorschrift 1).
  • Keine Sichtprüfung vor Benutzung: Zerkratzte Scheiben oder defekte Polster bleiben im Einsatz.
  • Tragepausen: Beim Gehörschutz mindern selbst kurze Pausen die Schutzwirkung erheblich (laut BGHM).

Häufige Fragen

Was ist die PSA-Pflicht?

Sie ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung: Reichen Substitution, Technik und Organisation nicht aus, stellt der Arbeitgeber geeignete PSA bereit, und Beschäftigte müssen sie benutzen. Bei Lärm beginnt die Tragepflicht ab 85 dB(A) bzw. 137 dB(C).

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, PSA zu stellen?

Ja. Er stellt sie bereit und trägt die Kosten (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die PSA muss CE-gekennzeichnet sein und individuell passen.

Was gehört alles zu PSA?

Kopf-, Gehör-, Augen- und Gesichtsschutz, Atemschutz, Hand-, Fuß- und Beinschutz, Schutzkleidung sowie Absturzsicherung. Hinzu kommt verbundene Zusatzausrüstung (§ 2 PSA-BV).

Wie oft muss zu PSA unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich nach § 4 DGUV Vorschrift 1, bei Jugendlichen halbjährlich nach § 29 JArbSchG. Die PSA-BV nennt keine Frist.

Gilt normale Arbeitskleidung als PSA?

Nein. Arbeitskleidung, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dient, ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV ausgenommen.

Fazit

PSA ist die letzte Stufe im STOP-Prinzip und schützt vor dem Restrisiko, das Substitution, Technik und Organisation nicht beseitigen. Betriebe sollten die Gefährdungsbeurteilung zuerst aktualisieren und daraus ableiten, welche PSA bleibt, bevor Ausrüstung gekauft wird. Für Kategorie-III-PSA wie Gehörschutz ist die praktische Unterweisung fest einzuplanen, das Mindestintervall von einmal jährlich gilt für alle Beschäftigten, bei Jugendlichen ist es halbjährlich. Wo mehrere PSA gleichzeitig getragen werden, empfiehlt sich ein Anprobetest am Arbeitsplatz. Und die Sichtprüfung vor jeder Benutzung gehört in die Routine jeder Schicht.

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